Urnenkammern

Änderungsantrag zu TOP 14 der 9. Stadtverordnetenversammlung am 10.09.2012

Sehr geehrter Herr Stadtverordnetenvorsteher,

die FDP-Fraktion beantragt, nachfolgenden Änderungsantrag zu TOP 14 der 9. Stadtverordnetenversammlung aufzunehmen:

1. Der in §1 als Einfügung in §28 Abs. 5 vorgesehen Text wird wie folgt gefasst:

„Urnenkammern können schon zu Lebzeiten nur von berechtigten Privatpersonen – keine gewerbliche Vorhaltung – für eine Nutzungszeit von 15 Jahren ab Einstellen der Urne reserviert werden. Für jedes Jahr der Reservierung wird eine Reservierungsgebühr fällig. Reservierte Urnenkammern sind durch eine Abdeckplatte zu verschließen.“

2. Es wird eine Satzung zur Änderung der Gebührensatzung zur Friedhofssatzung beschlossen, die folgenden Wortlauf enthält:

§1:
In §14 wird eine neue Position eingefügt:
Reservierungsgebühr für die Reservierung von Urnenkammern für jedes angefangene Jahr: 65,- €“

§2 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach Vollendung der Bekanntmachung in Kraft.
Begründung:
Urnenkammern gehören zu den Grabformen die zunehmend beliebt werden, aber auch knapp sind. Durch die Reservierungen von Urnenkammern zu Lebzeiten kann es dazu kommen, dass Urnenkammern noch leer stehen, während Verstorbene keine Kammer erhalten. Daher ist die Vergabe einer Kammer zu Lebzeiten mit einer Reservierungsgebühr zu versehen, die einen angemessen Ausgleich der vorgehaltenen Infrastruktur darstellen. Die Nutzungszeit wird durch die dargestellte Regelung an die tatsächliche Nutzungsdauer der Kammer gebunden. Für diesen Zeitraum wird auch das Nutzungsentgelt fällig.

Um unnötige Diskussionen über ungenutzte aber bereits reservierte Urnenkammern mit Interessenten für die Kammern zu vermeiden, sollen reservierte Kammern durch eine Abdeckplatte geschlossen werden. Dadurch wird für jeden ersichtlich, wie viele Kammern in einem Kolumbarium noch verfügbar sind.

Da eine Reservierungsgebühr eingeführt werden soll, muss auch die Friedhofsgebührensatzung entsprechend verändert werden. Dies geschieht mit dem Änderungsantrag in Ziffer 2. Die Gebühr beträgt gerundet ein fünfzehntel der Überlassungsgebühr für eine Urnenkammer. Der Satzungstext ist vom Magistrat in die rechtlich geboten Form für eine Veröffentlichung zu überführen.