TOP 9 – Real-Gelände – Gemeinsamer Änderungsantrag von CDU, Grüne und FDP zum Grundlagenvertrag

Die Beschlussvorlage wird wie folgt neu gefasst:

Ziffer 1 erhält folgende Fassung:
„1.1 Die Stadtverordnetenversammlung nimmt den vorgelegten Grundlagenvertrag als Entwurf und Diskussionsgrundlage zur Kenntnis.

1.2 Die Stadtverordnetenversammlung sieht in dem Entwurf des Grundlagenvertrages keine adäquate Umsetzung ihrer Beschlüsse vom 18. Juli 2022.

1.3. Der Magistrat wird beauftragt, in weiteren Verhandlungen folgende Änderungen am Entwurf zu vereinbaren und wird erst nach Feststellung dieser Änderungen ermächtigt, den Vertrag zu unterzeichnen:

Zu Ziffer 1.2: Einzelhandel
Die in der Anlage 1.2 erwähnten 9.000 qm Einzelhandel einschließlich der damit verbundenen Infrastruktur können auf Wunsch des Vorhabenträgers reduziert werden. Es ist zu prüfen, ob durch deutliche Reduktion des Einzelhandels an dieser Stelle die Geschossflächenzahl unter Beibehaltung ökonomischer Belange reduziert werden kann. Die Anlage ist entsprechend anzupassen.

Zu Ziffer 3.1: Nahverkehrswege
Die Beschlüsse in Abschnitt 3d und 3t aus Drucksache 0580/2022 werden bekräftigt. Die vorgelegte Anlage 3.1 und ggf. die Konzeption Landschaftshügel ist dahingehend zu überarbeiten, dass

ein breiter Nahverkehrsweg* das Gelände an der Kesselstädter Straße und Kennedystraße umläuft, an der Kesselstädter Straße möglichst in beiden Richtungen (in Abhängigkeit von der Nahverkehrsführung* auf der
gegenüberliegenden Straßenseite mit geeigneten Querungen),

die Anbindung an den im Gewerbegebiet liegenden Einzelhandel nachweisbar plausibel mit Nahverkehrsmitteln* möglich ist, getrennt davon ein Fußweg verläuft und

eine Baumbepflanzung möglich ist, welche eine Wuchsentwicklung bis zur Gebäudehöhe ermöglicht, wodurch sich das Gebäude in die Umgebung einfügt. Das Vorhaben ist in einer geeigneten Skizze und Seitenansicht darzulegen.

.* Unter Nahverkehr wird wie in Abschnitt 3d aus Drucksache 0580/2022 verstanden: Verkehre zwischen 10km/h und 30 km/h mit Fahrrädern, E-Scootern, Elektromobilen für Senioren u.v.a.

Zu Ziffer 5.2: Kindertagesstätte
Die Errichtung einer 5-zügigen Kita soll ersetzt werden durch ein atmendes Konzept, welches eine U3-Betreuung ggf. zulasten der Kita-Größe ermöglicht. Ebenso ist die Möglichkeit vorzusehen, die Räumlichkeiten der Kita für andere
Soziale Zwecke der Stadt nutzen zu können. Die Anmietung der Kita durch die Stadt ab dem 21. Jahr ist als Option für die Stadt vorzusehen, ohne dass hieraus eine Verpflichtung zur Anmietung folgt.

Zu 5.3: Mobilitätsstation:
Die Stadtverordnetenversammlung begrüßt die Prüfung und das Angebot des Vorhabenträgers für eine Mobilitätsstation. Sofern dies aus ökonomischen Gründen nötig ist, kann der Vorhabenträger Kompensationen vorschlagen. Ein Tausch der Errichtung einer Mobilitätsstation gegen eine massive Reduktion der aufgrund der Stellplatzsatzung geforderten Stellplätze wird ausgeschlossen. Denkbar ist dagegen ausdrücklich der Ersatz einer zweiten Tiefgaragenebene durch die Errichtung einer überirdischen Parkgarage, die in späterer Zeit rückbaubar wäre, falls sich tatsächlich der PKW-Bedarf durch das zusätzliche Mobilitätsangebot der Mobilitätsstation massiv reduzieren würde.

Zu Ziffer 5.3: Stellplatzsatzung
Auf die Einhaltung der gültigen Stellplatzsatzung ist zu achten – insbesondere auch für Fahrräder. Eine Reduktion der Anforderung an die Zahl der Stellplätze für Wohnungen in geförderten Wohnungsbau unter das Maß für Wohngebäude mit
Altenwohnungen (Ziffer 1.5 der Anlage zu §2 Abs. 1 der Stellplatzsatzung) wird abgelehnt.

Zu Ziffer 5.12: Effizienzhausstandard
Der Vorhabenträger stellt die Gebäude im Vorhabengebiet im KfW Effizienzhausstandard 40 her. Er ist hierzu jedoch nur dann verpflichtet, wenn zum Zeitpunkt der Errichtung der Gebäude eine staatliche Förderung angeboten wird, die mindestens die zusätzlichen Kosten gegenüber dem KfW Effizienzhausstandard 55 ausgleicht. Sollte zum Zeitpunkt der Errichtung der Gebäude keine solche Förderung angeboten werden, errichtet der Vorhabenträger die Gebäude im KfW Effizienzhausstandard 55.

Zu Ziffer 5.13:
Es ist ein Baubeginn spätestens 24 Monate und eine Fertigstellung der Baumaßnahme spätestens 72 Monate nach Inkrafttreten des Bebauungsplans zu vereinbaren.

Präzisierungen:
Die Formulierungen von Anpassungen in “unwesentlichem Umfang” (1.2), Planungskosten „in angemessener Höhe“ (2.1) sind zu konkretisieren. Allgemein sind auslegungsbedürftige Begriffe wie „unwesentlich“, „angemessen“ zu vermeiden und durch exakte Bestimmungen zu ersetzen. Die kleinklimatische Untersuchung (3.2) und das Energiekonzept (5.8) ist den städtischen Gremien vorzulegen, die Kosten der Planung (2.2) sind vollumfänglich vom Vorhabenträger zu tragen.

1.4 Die eingesetzte Verhandlungsgruppe wird beauftragt, ihre Arbeit fortzusetzen. Die Übereinstimmung des geänderten Grundlagenvertrages mit den Vorgaben dieses Beschlusses ist vor Vertragsunterzeichnung durch die Stadtverordnetenversammlung festzustellen.“

Ziffer 2 erhält folgende Fassung:
„Der Bebauungsplan mit der Bezeichnung „Zwischen Kennedystraße und Alter Kesselstädter Weg“ wird nach Unterzeichnung des Grundlagenvertrages im Regelverfahren fortgeführt (§§ 3, 4 Baugesetzbuch).“

Begründung:

Zu Ziffer 1: Der vorliegende Grundlagenvertrag weist noch Unzulänglichkeiten im Hinblick auf die Interessen der Stadt auf, die nachzuverhandeln sind. Diese erforderlichen Nachverhandlungen werden durch die aufgeführten Veränderungswünsche der Stadtverordnetenversammlung aufgezeigt. Erst wenn diese Nachverhandlungen erfolgreich waren, soll der Grundlagenvertrag vom Magistrat unterzeichnet werden.

Zu Ziffer 2: Es soll keine automatische Fortsetzung der Arbeiten am Bebauungsplan geben. Diese sind mit der Unterzeichnung des Grundlagenvertrags, der noch verändert werden muss, zu konditionieren.