Städtebauliche Verträge mit Verstand abschließen

Die Beschlussfassung wird wie folgt geändert:

In Ziffer 1, Satz 1 wird das Wort „Mindestens“ gestrichen
In Ziffer 2 wird der Wert 50% durch 25% ersetzt.
Ziffer 4 erhält folgende Fassung: „Die Beauftragung aller Planungsbüros mit der Ausarbeitung eines Bebauungsplanes mit integriertem Grünordnungsplan/landschaftspflegerischem Fachbeitrag erfolgt durch den/der Grundeigentümerin/Erschließungsträgerin in Abstimmung mit der Stadt Maintal.“
In Ziffer 8 ist der letzte Halbsatz „… durch die Maintal-Werke GmbH umsetzen zu lassen.“ zu streichen.
Ziffer 10 wird geändert in folgende Fassung: „Für den baulichen Wärmeschutz der zu errichtenden Gebäude gelten die Mindestanforderungen der KfW-Standards. Die Standards sind nach den jeweils aktuellen Förderprogrammen der KfW anzupassen.“
In Ziffer 12, 13 und 14 wird das Wort „Malnahmen“ durch „Maßnahmen“ ersetzt.
In Ziffer 13 wird das Wort „InsektenvertrКglich“ durch „insektenverträglich“ ersetzt.
In Ziffer 14 wird das Wort „groІen“ durch das Wort „großen“ ersetzt.

Begründung:

Die Ziffer 1 greift die bisherige Beschlussfassung auf, wonach im Geschoßwohnungs-bau 30% der Wohnfläche für sozialen Wohnraum vorzusehen ist. Dies ist eine angemessene Größe, um einerseits eine gute Durchmischung der Wohnquartiere zu erreichen und andererseits ausreichend Wohnraum auch außerhalb des Segments des sozialen Wohnraums zu schaffen.

Die Ziffer 2 ist zu ändern, da auf 4 Geschosse begrenzter Bebauung bei 50% verordneter Barrierefreiheit eine Aufzugspflicht automatisch inbegriffen wäre. Dies stellt eine erhebliche Steigerung der Herstellungskosten und der späteren Umlagen dar, eine solche Vereinbarung sollte also im Einzelfall zwischen den Vertragspartner getroffen werden und nicht verordnet werden.

Die Ziffer 4 sorgt die Umstellung der Verantwortlichkeiten dafür, dass der Investor für die gesamte Planungskette verantwortlich ist und die entsprechenden Planer auch akquiriert. Dies entlastet die Verwaltung von zusätzlichen Vergaben und Abrechnungen. Dennoch behält die Stadt durch die Abstimmungserfordernis weiterhin die fachliche Eingriffsmöglichkeit bei der Bestimmung des Planers. Zudem bleibt das eigentliche Verfahren in der städtischen Hoheit.

Zu Ziffer 8: So lange es keine Rechtssicherheit für die exklusive Beauftragung von öffentlichen Betrieben wie der MWG gibt, kann dies nicht in einer Satzung festgeschrie-ben werden.

In Ziffer 10 bedarf eine Vorfestlegung auf Werte zu Mindestanforderungen einer permanenten Anpassung und Überarbeitung, die zu erheblichem Aufwand führen würde. Eine Erwähnung der gesetzlichen Mindestanforderungen reicht demnach völlig aus.

Die weiteren Änderungen zu Ziffern 12, 13, 14 sind reine redaktionelle Änderungen der Vorlage.