Nutzung Festplatz Hochstadt als öffentliche Einrichtung
Die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen:
Die Satzungsvorlage wird wie folgt neu geändert:
- Der vom Magistrat beschlossene Änderungsantrag des Ersten Stadtrates findet auf §1 und nicht auf §5 Anwendung.
- In §1 Abs. 5 wird nach dem letzten Satz „Dazu gehören […] ansässigen Unternehmen.“ ergänzt: „Der Festplatz in Hochstadt wird darüber hinaus als öffentliche Einrichtung betrieben.“
Begründung:
1. Der Inhalt des Änderungsantrags zielt dem Text nach auf den §1 ab und nicht auf den §5. Deshalb ist dies im Satzungsentwurf zu korrigieren.
2. In der alten Festplatzsatzung war der Festplatz in Bischofsheim als öffentliche Einrichtung ausgewiesen. Durch den Entfall des Festplatzes in Bischofsheim gibt es keinen Festplatz in Maintal mehr, der als öffentliche Einrichtung ausgewiesen ist. Diese sollte jedoch in der Stadt weiter vorhanden sein. Des-halb soll der Festplatz in Hochstadt entsprechend ausgewiesen werden.