Kopplung der Zulage für Erziehende an die Tarifeingruppierung

Es in der Magistratsvorlage wird eine Ziffer 4 eingefügt:
„Die gewährte Zulage wir nur solange gezahlt, wie die Erziehenden aufgrund tarifvertraglicher Regelungen oder aufgrund einer individuellen Stellebewertung nicht in die Tarifgruppe S8b übergehen. Dies ist in den individuellen Arbeitsverträgen fest zu schreiben.“


Begründung:
Es ist eine klare Regelung für die Dauer der Gewährung der Zulage zu treffen. Diese Regelung ist an einen Sachgrund zu binden. Dieser Sachgrund ist, dass Erziehende in die Tarifgruppe S8b eingruppiert werden. Dies kann aufgrund individueller veränderter Stellenbewertungen erfolgen, oder weil die Tarifparteien sich im Rahmen der tarifvertraglichen Regelungen darauf verständigen, Erziehende allgemein in die Tarifgruppe S8b einzugruppieren. Dadurch wird verhindert, dass die Zulage als Festbetrag für die gesamte Dauer des Beschäftigungsverhältnisses unabhängig von sonstigen Gehaltsentwicklungen gewährt wird.