Kleingartenfläche in Bischofsheim am Fechenheimer Weg

Die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen:

Die Beschlussvorlage erhält folgende Fassung:
„Das in der Anlage näher bezeichnete Gebiet zwischen Fechenheimer Weg im Norden, der Autobahn A66 im Süden und dem Ortsrand von Bischofsheim im Westen wird mit mindestens 60% als Kleingartengebiet und die Restfläche als Wohnungsbaugebiet ausgewiesen. Der Magistrat wird beauftragt, einen entsprechenden Bebauungsplan vorzulegen.“

Begründung:

Die Fläche ist derzeit landwirtschaftliche Nutzfläche außerhalb der Ortslage. Die Nut-zung als naturnahe Fläche sollte überwiegend erhalten bleiben und deshalb mit Kleingärten genutzt werden. Hierfür besteht ausweislich der Beantwortung der Fragen der Stadtverordnetenversammlung durch den Magistrat auch ein Bedarf. Ande-rerseits bestehen keine durchgreifenden Bedenken, in der Ortsrandlage an der be-stehenden Bebauung einen Teil der Fläche für eine Wohnbebauung zu erstellen, die über die Taunusstraße erschlossen werden kann. Dies soll ermöglicht werden. Eine Umwidmung der Flächen in Flächennutzungsplan erscheint in jedem Fall erforderlich zu sein.