Keine Rückübertragung eines Geländes am Berghof an die Stadt mit Grundsteuerverpflichtung

Die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen:

Die Beschlussvorlage wird wie folgt ergänzt:
„Die Rückübertragung erfolgt nur, wenn sie grunderwerbssteuerfrei erfolgen kann.“

Begründung:

Die grundsätzliche Überlegung, das Areal nicht zu bebauen, kann auch durch die MIG sichergestellt werden. Deshalb ist eine Rückübertragung nur dann vorzunehmen, wenn sie ohne zusätzliche Kosten für die Stadt erfolgen kann, also insbesondere nicht dazu führt, dass die Zahlung einer Grundsteuer anfällt.