Kein unzulässiger Eingriff in die Wahlwerbung von Parteien und Kandidaten

Plakatieren muss weiterhin ohne Einschränkungen möglich sein

Der Antrag erhält folgende neue Fassung:

„Der Magistrat wird aufgefordert, im Rahmen der Erteilung von Erlaubnissen zum Aufstellen von Wahlplakaten die Auflage zu erlassen, dass der von der Partei/Wählergruppierung oder einem zur Wahl stehenden Kandidaten benannte Bevollmächtigte/Antragssteller von der Stadt aufgefordert wird, unzulässig aufgestellte Plakate zu entfernen. Dabei sind die beanstandeten Standorte zu benennen. Sollte dieser Aufforderung binnen einer angemessenen Frist nicht entsprochen werden, werden die Plakate von der Stadt kostenpflichtig entfernt.“

Begründung:

Die im Ursprungsantrag vorgesehene Regelung würde die Freiheit der Wahlwerbung von Kandidaten, Parteien und Wählergruppierungen in wahrscheinlich verfassungswidriger Weise behindern. Die Rechtsprechung hat klar festgelegt, dass es möglich sein muss, flächendeckend im gesamten Stadtgebiet und seinen Stadtteilen Wahlwerbung aufzustellen. Anderslautende Vereinbarungen über die Begrenzung der Wahlsichtwerbung sind unverbindlich. (z.B. BVerwG, NJW 1975, 1293 (1293))

Auch das Durchführen von Informationsständen wäre nicht mehr zulässig, da §3 Abs. 1 (e) komplett gestrichen werden soll. Damit wäre kein regulärer Wahlkampf in Maintal mehr möglich und das Tor für jede erfolgreiche Wahlanfechtung weit aufgestoßen.

Das eigentliche Ziel sollte es sein, die Plakatierung an unzulässigen Stellen zu unterbinden und einen neutralen und korrekten Eingriff der Verwaltung zu ermöglichen. Die Dies kann über eine eindeutige Auflage im Rahmen der Genehmigung und einem definierten Verfahren ausreichend gesichert und bedarf daher nicht einer Änderung der Sondernutzungssatzung. Das (zulässige) Abhängen von Plakaten kann im Übrigen kostenpflichtig erfolgen. Auch dies ist juristisch entschieden.

Im Übrigen sind im Haushalt keine Mittel für die Beschaffung von Wahlständern durch die Stadt vorgesehen, so dass die (ohnehin rechtswidrige) Regelung zum kommenden Kommunalwahlkampf gar nicht angewendet werden könnte.