Kein Rauchverbot auf Friedhöfen und kein Bettelverbot

Die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen:
1. Die 13. Änderung der Gefahrenabwehrverordnung wird wie folgt geändert:
Im §1 wird der Text zu §3a gestrichen.
Im §1 wird der Text zu §3 Absatz 10 gestrichen.
In §2 wird der Text „Nummer 14 wird geändert […] zum Konsum überlässt“ gestrichen.
In §2 wird der Text zu §5 Absatz 1, Nr. 19 gestrichen.
2. Die Gefahrenabwehrverordnung über das Verbot des Verkaufs von Lachgas wird wie folgt geändert:
§1 Absatz 1 wird wie folgt ergänzt: „Satz 1 gilt nicht bei der Ausübung einer beruflichen Tätigkeit, sofern die Verwendung des Lachgases zu dieser Notwendig ist, bei der beruflichen Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf, im Rahmen des Unter-richts an Schulen und im Rahmen von anerkannten Fort- und Weiterbildungen.“
Begründung:
Zur Anlage 1:
Das Verhalten auf Friedhöfen ist in der Benutzungsordnung der Friedhöfe geregelt und muss nicht noch zusätzlich in dieser Gefahrenabwehrverordnung geregelt werden. Erst recht nicht ist das Thema Lachgas dazu zu nutzen, noch weitere Tatbe-stände zu unterbinden, in diesem Fall das Rauchen und Trinken auf Friedhöfen. Dies stellt eine Regelung im Übermaß dar. Deshalb ist der Vorschlag eines neuen §3a zu streichen. Gleiches gilt für die damit verbundene Ordnungswidrigkeit.
Mit dem neuen §3 Absatz 10 soll das Betteln verboten werden. Nicht nur das Betteln in Maintal kein verbreitetes Phänomen ist, im Gegensatz zu den benachbarten Großstädten, sondern ist das freiwillige Geben von Almosen ein dem (christlichen) Wertesystem entsprechendes Verhalten, dass hier unterbunden werden soll. Das verträgt sich nicht mit einem Anspruch, den gesellschaftlichen Zusammenhalt in der Ge-meinde zu stärken.
Die Ansprache in belästigender Weise ist eine rein subjektive und nicht eine rechtlich bestimmte Formulierung, die deshalb im täglichen Zusammenleben nicht kontrolliert werden kann. So empfinden einzelne Bürger es bereits als belästigend, wenn sie von Mitgliedern des Hauptamtlichen Magistrates im öffentlichen Straßenraum angesprochen werden. Wie soll ein Mitarbeitender des Ordnungsamtes dies rechtssicher als tatsächlich „belästigend“ bewerten? Die Regelung öffnet damit der willkürlichen und auf Emotionen gestützten Anwendung die Türen und fördert nicht den Rechtsfrieden.
Daher ist der §3 Absatz 10 und die korrespondierende Regelung bei den Ordnungs-widrigkeiten zu streichen.
Grundsätzlich ist festzuhalten, dass Maintal keine mit Frankfurt und Hanau vergleichbare Großstadt ist und auch nicht die gleichen städtischen Regelungen benötigt. Dies gilt umso mehr, als Maintal auch nicht die vergleichbaren Ordnungskräfte hat, um diese Regelungen auch durchzusetzen. Damit wird letztlich eine folgenlose Regelung geschaffen und das Vertrauen der Bürgerschaft untergraben.
Zu Anlage 2:
Die Regelung zum Verkauf und zur Weitergabe von Lachgas an Minderjährige greift zu weit. Es gibt Situationen im beruflichen Umfeld (z.B. Kfz-Mechaniker, Kühlgeräte-Reparatur) und im Ausbildungs- und Schulbereich, wo Lachgas genutzt werden muss. Nach der vorliegenden Regelung wäre die bei Minderjährigen Auszubildenen, Schü-lern oder Berufstätigen nicht mehr zulässig. Daher muss hier der Ausnahmetatbestand festgeschrieben werden. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass eine apodiktische Regelung durch die zuständigen Behörden und Gerichte mit gesundem Menschenverstand interpretiert wird.
Bild von Paul Henri Degrande auf Pixabay