Aufhebung der Gefahrenabwehrverordnung „Lachgas“

Die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen:

Die 1. Änderung der GEFAHRENABWEHRVERORDNUNG der Stadt Maintal über das Verbot des Verkaufs sowie der Ab- und Weitergabe von Distickstoffmonoxid „Lach-gas“ an Minderjährige wird mit Wirkung zum 01.04.2026 aufgehoben, siehe Anlage.

Begründung:

Der Bundestag hat am 13.11.2025 das Gesetz zur Änderung des Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetzes beschlossen. Dieses Gesetz sieht das Verbot des Verkaufs von psychoaktiven Stoffen (u.a. Lachgas) an Jugendliche vor. Damit wird bundesrechtlich der Inhalt der städtischen Gefahrenabwehrverordnung (Ordnungsnummer im Stadtrecht 1.480) geregelt. Diese städtische Verordnung sieht im §4 den Vorrang des Bundesrechtes vor. Durch den Gesetzesbeschluss besteht damit kein Grund mehr für eine eigenständige städtische Verordnung. Im Sinne der Bürokratiereduktion und Vereinheitlichung der Rechtsvorschriften ist des daher geboten, die städtische Verordnung zum 1.4.2026, also nach Inkrafttreten des Gesetzes aufzuheben.

Anlage

Änderung der GEFAHRENABWEHRVERORDNUNG der Stadt Maintal über das Verbot des Verkaufs sowie der Ab- und Weitergabe von Distickstoffmonoxid „Lachgas“ an Minderjährige


Aufgrund der §§ 74 und 77 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (HSOG) in der Fassung vom 14.01.2005 (GVBl., S. 14), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Dezember 2024 (GVBl. 2024 Nr. 83) hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Maintal in ihrer Sitzung am XX.XX.2025, folgende 1. Änderung der Gefahrenabwehrverordnung beschlossen:

§ 1 Aufhebung der Verordnung

Die Gefahrenabwehrverordnung der Stadt Maintal über das Verbot des Verkaufs sowie der Ab- und Weitergabe von Distickstoffmonoxid „Lachgas“ an Minderjährige wird aufgehoben.

§ 2 Inkrafttreten

Diese Änderung der Gefahrenabwehrverordnung tritt am 01. April 2026 in Kraft.


Ausfertigungsvermerk
Es wird bestätigt, dass der Inhalt dieser Gefahrenabwehrverordnung mit dem hierzu ergangenen Beschluss der Stadtverordnetenversammlung übereinstimmt und dass die für die Rechtswirksamkeit maßgebenden Verfahrensvorschriften eingehalten wurden.

Maintal, den XX.XX.2025 DER MAGISTRAT
der Stadt Maintal
gez. Böttcher
Bürgermeisterin

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