Anpassungen der Klimaförderichtlinie
Die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen:
Die Beschlussvorlage wird wie folgt geändert:
In der als Anhang 2 beigefügten überarbeiteten Fassung der Klimaförderrichtlinie der Stadt Maintal werden folgende Änderungen vorgenommen:
a. In der Präambel „Zweck der Förderung“ wird Absatz 3 gestrichen, Absatz 4 wird zu Absatz 3 mit folgendem Wortlaut:
„Die Stadt Maintal will die Bereitschaft der Bürgerinnen und Bürger ermutigen und fördern, durch eigene Maßnahmen die Ziele des Klimaschutzes und der Klimaanpassung zu unterstützen und gewährt nach dem jeweils geltenden Haushaltsplan finanzielle Zuschüsse für Maßnahmen für Klimaschutz und Klimaanpassung.“
b. In § 1, Absatz 3 wird hinter dem Wort „Einzelfallentscheidung“ ergänzt: „des Magistrates“
c. In §15 wird in den Worten „in Kraft.“ ergänzt:
„Sie tritt am 31.12.2030 außer Kraft.“
Der Beschluss wird wie folgt ergänzt:
„Der Magistrat legt einmal jährlich dem zuständigen Ausschuss einen Bericht vor, aus dem für jeden der 27 Fördertatbestände nach den §§ 2 bis 6 sowie den Einzelfallentscheidungen nach § 1 Absatz 3 hervorgeht,
wie viele Anträge im Vorjahr eingegangen sind, wie hoch die Gesamt-Antragssumme des Fördertatbestands war,
wie viele Anträge positiv beschieden wurden und welche Gesamt-Fördersummen bewilligt wurden.“
Begründung:
In der Richtlinie sind einige Anpassungen vorzunehmen, um diese gezielter auf Maintal anwendbar zu machen. So sollte diese Richtlinie nicht den Anspruch erheben, unverzichtbar für die Rettung des Weltklimas zu sein, sondern die Beiträge der
Maintaler Bürgerinnen und Bürger zur Reduktion klimaschädlicher Emissionen und zur Klimaanpassung zu unterstützen. Deshalb ist in der Präambel der Absatz 3 zu streichen. Im bisherigen Absatz 4 ist eine sprachliche Glättung erforderlich. Die Einzelfallentscheidung in §1 Absatz 3 sollte – wie bisher – vom Magistrat getroffen werden, um mögliche Interessenskonflikte zu vermeiden. Deshalb ist dies hier so festzulegen.
Da der Großteil der Anstrengungen in Europa, Deutschland, Hessen und Maintal darauf ausgerichtet ist, bis 2030 eine deutliche Reduktion der CO2-Emissionen zu erreichen und die in der Förderrichtlinie abgebildeten Maßnahmen auf dieses Ziel abstellen, sollte der Förderzeitraum von vorneherein zeitlich bis Ende 2030 begrenzt werden.
Die Ergänzung des Beschlusses zielt darauf ab, dass eine regelmäßige Berichterstattung im zuständigen Ausschuss erfolgt. Diese sollte einen Eindruck über die Attraktivität der einzelnen Fördertatbestände geben und damit Spielraum für mögliche Anpassungen an den tatsächlichen Bedarf eröffnen. Deshalb muss die Berichterstattung auf Ebene der einzelnen Fördertatbestände erfolgen.