Anfrage zur Sozialbindung

Der Bundesgerichtshof hat in einem Urteil vom 08.02.2019 (Az. V ZR 176/17) festgestellt, dass unbefristete Belegungsrechte einer Kommune im Zusammenhang mit der Förderung von Sozialwohnungen unzulässig ist. Vielmehr ist eine (angemessene) zeitlich begrenzte Bindungsdauer festzulegen. Die Belegungsrechte dürften üblicherweise mit der Laufzeit des gewährten Kredits übereinstimmen.

Vor diesem Hintergrund fragt die FDP-Fraktion den Magistrat:

  1. Ist dem Magistrat das zitierte Urteil des Bundesgerichtshofs bekannt und welche Schlüsse zieht er daraus?
  2. Gibt es in Maintal Belegungsrechte, die länger sind, als die zugrunde liegenden gewährten Kredite?
  3. Welchen Einfluss hat das Urteil auf bestehende Belegungsrechte, über die die Stadt verfügt?
  4. Welchen Einfluss hat das Urteil auf das Wohnraumförderungsprogramm der Stadt und die künftige Vergabe von Förderungen?
  5. Wird der Magistrat das Urteil auch bei Förderungen von Wohnungen, die von den städtischen Gesellschaften errichtet werden, umsetzen?