Anfrage zu Blitzern in Maintal

Das Oberlandesgericht Frankfurt hat in einem Urteil (2 SS-Owi 295/17) geurteilt, dass private Geschwindigkeitsmesseinrichtungen nur in Grenzen für die Verkehrsüberwachung genutzt werden dürfen. Nach dem Leitsatz des Urteils muss gewährleistet sein, dass mit der Entscheidung nach § 47 OWiG ein Ordnungswidrigkeitenverfahren einzuleiten, die Behörde die Gewähr übernimmt, dass die rechtlichen Voraussetzungen, namentlich die nachfolgend genannten Bedingungen, erfüllt sind.

1.   Zur Motivlage der Verkehrsüberwachung: Verkehrsüberwachung dient der Verkehrssicherheit. Jegliche Verknüpfung der Verkehrsüberwachung mit anderen nicht gesetzgeberisch legitimierten Gründen ist unzulässig.

2.   Zum Einsatz privater Dienstleister bei Verkehrsmessungen:

a.   Die Ordnungsbehörde muss Herrin des Messgeräts sein.

b. Die Ordnungsbehörde muss Herrin des durch die Messanlage gewonnenen Beweismittels sein (Garantie der Authentizität der Messdaten).

c.   Die Ordnungsbehörde muss die Umwandlung und Auswertung des Beweismittels selbst durchführen (Garantie der Rückführbarkeit des Messbildes und der Messdaten auf die digitalen Messrohdaten bzw. Falldateien).

Vor diesem Hintergrund fragt die FDP-Fraktion den Magistrat:

  1. Ist dem Magistrat das genannte Urteil bekannt und hat er geprüft, inwieweit dieses sich auf Maintal auswirkt?
  2. Hat der Magistrat bei der Beauftragung der privaten Messstationen-Betreiber in Maintal sichergestellt, dass die vom Gericht geforderten Bedingungen erfüllt sind?
  3. Falls die Voraussetzungen nicht erfüllt sind, wie wird der Magistrat sicherstellen, dass die Voraussetzungen kurzfristig eingehalten werden?
  4. Falls die Voraussetzungen nicht erfüllt sind, wird der Magistrat die Messungen mit den privaten Geräten solange unterbrechen, bis die Voraussetzungen erfüllt werden, um rechtssichere Geschwindigkeitsmessungen in Maintal zu ermöglichen?
  5. Wie viele Fälle von Geschwindigkeitsverstößen haben die einzelnen von privaten Diensten betriebenen Messstellen in Maintal festgestellt zwischen dem 1.9.2016 und dem 31.8.2017 (getrennt nach Messstation)?
  6. Wie hoch ist das Bußgeldvolumen, dass durch die Messungen im genannten Zeitraum erhoben werden konnte und wie viel sind der Stadt nach Abzug der Kosten für die Dienstleistung verblieben?