Änderungsantrag zur Hauptsatzung

Die Vorlage wird wie folgt geändert:

Im Satzungsentwurf werden in Artikel 1 die Worte „§ 6 Abs. 2 Buchstabe a“ werden durch die Worte „§ 6 Abs. 2 Buchstabe b“ ersetzt.

Begründung:

Das Vorkaufsrecht wird auf den Erwerb von Grundstücken und Immobilien angewendet. Damit sind nicht die in der Ziffer a adressierten allgemeinen Verwaltungsangelegenheiten maßgeblich, sondern die in Ziffer b spezifisch adressierten Entscheidungen zu Grundstücksangelegenheiten. Hier hat die Stadtverordnetenversammlung spezifische Wertgrenzen definiert, die auch für das Vorkaufsrecht zur Anwendung kommen sollen.