Änderungsantrag zu TOP 8 (Eigenbetriebssatzung)

Der Satzungsentwurf wird in §1 wie folgt ergänzt:

  1. Es wird eine neue Nummer 1 eigeführt:
    „§4 erhält folgende Fassung:
    (1) Die Betriebsleitung besteht aus einer Person.
    (2) Der Magistrat bestellt eine Person zur Ersten Betriebsleiterin oder zum Ersten Betriebsleiter.
    (3) Der Magistrat regelt mit Zustimmung der Betriebskommission die Geschäftsverteilung durch eine Geschäftsordnung.“
  2. In §5 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
    „Die Vertretung erfolgt durch die Erste Betriebsleiterin oder den Ersten Betriebsleiter.
  3. Die Ziffern 1 und 2 des Satzungsentwurfs werden zu Ziffer 3 und 4. 

Begründung:

Die Eigenbetriebssatzung wurde im September 2022 im Vorgriff auf eine Übergangsregelung auf 2 Personen erweitert. Diese Notwendigkeit besteht mit dem Ausscheiden eines Betriebsleiters nicht mehr. Daher kann die ursprüngliche Form der Eigenbetriebssatzung wiederhergestellt werden. Deshalb sind die seinerzeitigen Änderungen der §§4 und 5 zurückzunehmen. Der eigenbetrieb soll künftig wieder durch eine Person geführt werden.