Änderung der Grundsätze für städtebauliche Verträge

Die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen:

Die Grundsätze werden wie folgt geändert:

Ziffer 5 wird gestrichen.

In Ziffer 6 werden die Worte „und durch die Maintal-Werke GmbH umsetzen zu lassen“ gestrichen.

Ziffer 7 wird wie folgt ergänzt: „Unter Anbindung wird die Bereitstellung eines Übergabepunktes am Planungsgebiet verstanden.“

Ziffer 8 wird wie folgt neu gefasst: „Für den Bau neuer Gebäude finden die Regelungen der EnEV als Mindeststandrad Anwendung.“

In Ziffer 10 wird die Zahl „50%“ durch „25%“ ersetzt.

In Ziffer 11 wird das Wort „Mindestens“ gestrichen.

 

Begründung:

Die Grundsätze geben eine verbindliche Leitplanke für die Erstellung von städtebaulichen Verträgen vor. Deshalb dürfen diese Vorgaben nicht dazu führen, dass sie zum Investitionshemmnis im Wohnungsbau werden. Daher müssen sie einen ausgewogenen Kompromiss zwischen den Interessen der Stadt und den Interessen der Investoren darstellen. Die vorliegende Fassung ist nicht dazu geeignet, diesen Ausgleich zu schaffen. Daher sind Veränderungen an der Vorlage vorzunehmen.

Ziffer 5 ist zu unkonkret formuliert und stellt damit eine interpretationsfähige Vorgabe dar. Sie ist kaum für beide Vertragsparteien kalkulierbar. Daher ist sie zu streichen.

Fraktion der Freien Demokratische Partei (FDP) Fraktionsvorsitzender: Thomas Schäfer In der Stadtverordnetenversammlung Maintal Eichendorffstraße 5s 63477 Maintal E-Mail: t.schaefer@stvv-maintal.de, Internet: www.fdp-maintal.de

In Ziffer 6 wird die Realisierung der Energieversorgung ausschließlich der MWG zugeschieden. Es ist fraglich, ob eine solche einseitige Bevorteilung eines städtischen Unternehmens wettbewerbsrechtlich zulässig ist. Die Erstellung des Konzeptes kann noch unter dem Gesichtspunkt der städtischen Planung der MWG zugeordnet werden, aber die Realisierung muss in der freien Wahl des Bauherren verbleiben.

In Ziffer 7 muss konkreter definiert werden, an welcher Stelle die Anbindung durch den Anbieter erfolgen soll. Dies kann nur an der Grenze des zu entwickelnden Gebietes erfolgen.

Bei Ziffer 8 muss die geltende Energieeinsparverordnung der Maßstab sein. Darüber hinausgehende Verpflichtungen sind teilweise technisch fragwürdig. In jedem Fall führen sie zu einer weiteren Verteuerung des Wohnungsbaus, der sich dann im Zweifel auch in höhere Mieten niederschlägt.

Bei Ziffer 10 ist der Anteil barrierefreier Wohnungen auf 25% zu begrenzen. Damit werden bei einer viergeschossigen Wohnungsbauform gemäß Stadtentwicklungskonzept mindestens die Erdgeschosswohnungen barrierefrei errichtet. Auch hier führen höhere Anforderungen zu Mehrkosten im Wohnungsbau.

Bei Ziffer 11 ist der beschlossene Ansatz von 30% sozialen Wohnungsbau im Geschosswohnungsbau festzusetzen. Das Wort „Mindestens“ ist zu streichen, da es wieder Interpretationsspielraum eröffnet und damit die Grundsätze aufweicht.