Real-Gelände: Keine Anwendung des neuen §246e BauGB ohne städtebaulichen Vertrag

Die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen:

Der Magistrat wird aufgefordert, den geplanten neuen §246e des Baugesetzbuches auf das Gebiet des Real-Geländes nur dann anzuwenden, wenn zuvor ein Städtebaulicher Vertrag über die Entwicklung des Gebietes von der Stadtverordnetenver-sammlung beschlossen und vom Investor unterzeichnet wurde.

Begründung:

Die Bundesregierung hat dem Bundestag einen Gesetzentwurf zur Beschleunigung des Wohnungsbaus zugeleitet, der Vereinfachungen im Bauplanungs- und Bauordnungsrecht vorsieht. Dazu gehört auch die Regelung eines neuen §246e, der es ermöglicht unter bestimmten Voraussetzungen großflächige Wohnungsbaumaßnahmen ohne vorherigen Beschluss eines Bebauungsplans zu genehmigen. In dem Gesetzentwurf wird hierzu ausdrücklich erwähnt, dass diese Ausnahmegenehmigung an einen städtebaulichen Vertrag geknüpft werden kann.

Die Entwicklung des Real-Geländes zu einem neuen Wohngebiet durch einen Investor könnte ausweislich der Gesetzesbegründung unter die geplante Regelung des §246e BauGB fallen. Deshalb ist vorsorglich bereits jetzt festzulegen, dass eine Anwendung dieses neuen Paragrafen aus Sicht der Stadtverordnetenversammlung nur dann in Frage kommt, wenn zuvor ein städtebaulicher Vertrag mit dem Investor geschlossen worden ist, in dem die von der Stadtverordnetenversammlung beschlossenen Forderungen angemessen berücksichtigt wurden (Vgl. Drucksache 1580/2024). Über diesen Vertrag entscheidet die Stadtverordnetenversammlung.