Keine vorzeitige Kündigung der Verträge

Änderungsantrag zu TOP 22 der Tagesordnung der 26. STVV

In Ziffer 2 der Magistratsvorlage werden die Worte „Die bisherigen Vereinbarungen mit den freien Trägern werden in diesem Zusammenhang gekündigt“ ersetzt durch die Worte
„Die bisherigen Vereinbarungen mit den freien Trägern werden in diesem Zusammenhang mit Wirkung zu dem Zeitpunkt gekündigt, zu dem die neuen Vereinbarungen gemäß Punkt 3 in Kraft treten können.“

Begründung:

Eine Kündigung, wie vom Magistrat beantragt, erfolgt zum Zeitpunkt der Kündigungsfrist, unabhängig davon, ob bis dahin einer Folgelösung gefunden wurde. Eine unkonditionierte Kündigung der Betreuungsverträge mit den freien Trägern kann diese in eine existentielle Notlage bringen, da dann wesentliche gesicherte Erlösquellen entfallen. Schlimmstenfalls kann dies zur Insolvenz der freien Träger führen. Bei aller Streitigkeiten um die Ganztagesbetreuung mit den Schulen und dem Main-Kinzig-Kreis kann dies nicht Ziel der städtischen Politik sein. Ohne freie Träger müsste die Stadt enorme Anstrengungen unternehmen, um das Betreuungsangebot aus eigener Kraft zu sichern. Deshalb muss die Kündigung in einer Form erfolgen, dass eine kontinuierliche Betreuung sichergestellt ist. Diese Präzisierung wird mit dem vorliegenden Änderungsantrag erreicht.