Kein Erwerb von weiteren Anteilen an der MWG – Änderungsantrag zur Vorlage in der Stadtverordnetenversammlung

Antrag zu TOP 20 der Stadtverordnetenversammlung am 30.05.2016

Kein Erwerb von weiteren Anteilen an der MWG

Die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen:

Die Beschlussvorlage wird wie folgt verändert:

Die restlichen Anteile an der MWG werden nicht erworben und die gezogene Call-Option gegenüber der EVO zurückgezogen. Mit der EVO wird über eine Ausdehnung der Call-Option verhandelt. Bis zur Stadtverordnetenversammlung im November 2016 legt der Magistrat das Ergebnis der Verhandlungen zur Entscheidung vor. Sollte es zu keinem Einvernehmen kommen, entscheidet die Stadtverordnetenversammlung über die Ausübung der Call-Option mit Wirkung zum 31.12.2017. Bis zur Sitzung im November ist zudem zu prüfen, ob die Stadt die Anteile erwerben und im Eigentum behalten kann, ohne sie an die MBG weiter zu geben.

Begründung:
Die vorliegenden Erklärungen der Geschäftsführung der MBG sowie des Gutachters zeigen, dass die geplante Übernahme der restlichen Anteile der MWG durch die MBG finanziell nicht zu stemmen sind und die MBG in eine wirtschaftliche Schieflage bringen würden. Stattdessen die Anteile durch die Stadt erwerben zu lassen erhöht deren Verschuldung und Zinslast und verringert damit den finanziellen Spielraum der Stadt. Die Ausübung der Call-Option durch die Stadt Maintal ist gegenwärtig keine wirtschaftlich sinnvolle Entscheidung.

Neben den bisherigen Modellen des Erwerbs und der Weitergabe der Anteile der MWG an die MBG sollte für künftige Überlegungen zum Erwerb der Anteile vorsorglich geprüft werden, ob die Stadt die Anteile erwerben und behalten kann und welche rechtlichen Folgewirkungen – insbesondere mit Blick auf das EU-Recht – sich daraus ergeben.

Zielführender ist es gegenwärtig, eine Belastung der Maintaler Steuerzahler zu vermeiden und mit der EVO auf Grundlage des von ihr gemachten Angebotes über eine Verlängerung der vertraglich vereinbarten Call-Option zu verhandeln. Sollten die Verhandlungen scheitern, kann im November immer noch über eine Ausübung der Call-Option, dann mit Wirkung zum 31.12.2017, entschieden werden.