Einsetzung eines Wahlvorbereitungsausschusses

Antrag zur 27. Stadtverordnetenversammlung

Die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen:

  1. Die Stadtverordnetenversammlung setzt den Haupt- und Finanzausschuss als Wahlvorbereitungsausschuss nach §42(2) HGO ein.
  2. Der Wahlvorbereitungsausschuss legt der Stadtverordnetenversammlung spätestens zur Sitzung im Dezember 2019 seinen Bericht vor.
  3. Die Stadtverordnetenversammlung verpflichtet den Ersten Stadtrat – sofern er nicht erneut gewählt wird –, seine Amtsgeschäfte gemäß §41 HGO bis zum Amtsantritt eines neuen Stadtrates/einer neuen Stadträtin, längstens jedoch bis zum 31.03.2020 fortzuführen.

Begründung:

Die Amtszeit des ersten Stadtrates endet am 31.12.2019. Nach 12 Jahren erscheint es sinnvoll, im Rahmen einer Wahl eines Stadtrates/einer Stadträtin das Kandidatenfeld zu erweitern. Damit kann die Stadtverordnetenversammlung entscheiden, ob sie durch die Besetzung des hauptamtlichen Magistrates Veränderungen in der Ausrichtung der Arbeit des Magistrates vornehmen möchte. Diese Prüfung ist nur möglich, wenn ein Wahlvorbereitungsausschuss eingesetzt wird und damit auf eine direkte Wiederwahl verzichtet wird.

Für die Einsetzung des Wahlvorbereitungsausschusses und die Wahl des Stadtrates/der Stadträtin sind die Regelungen des §42 HGO maßgeblich.

Da aufgrund des Zeitablaufs und der gebotenen sorgfältigen Vorbereitung einer Wahl eine Entscheidung in der Stadtverordnetenversammlung frühestens im November, eher im Dezember 2019 realistisch ist, soll der Wahlvorbereitungsausschuss bis zu diesem Zeitpunkt seinen Bericht abgeben. Es muss ausreichend Zeit für die Vorbereitung der Ausschreibung, eine angemessene Ausschreibungsfrist und anschließend die erforderliche Zeit für Vorstellungsgespräche gegeben sein.

Da nicht sicher ist, ob im Falle der Wahl einer anderen Person als der des amtierenden Stadtrates diese Person zum 1.1.2020 ihr Amt antreten kann, sollte der amtierende Stadtrat bereits jetzt die Sicherheit erhalten, dass die Stadtverordnetenversammlung wünscht, dass er seine Amtsgeschäfte gemäß §41 HGO für die gesetzlich vorgesehene Dauer wünscht. Dies gebietet der respektvolle Umgang miteinander.