Antrag zu TOP 10 der Tagesordnung der 18. Stadtverordnetenversammlung am 18.06.2018 – Freie Träger

Ergänzung der Beschlussvorlage

Die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen:

Die beigefügte Richtlinie wird wie folgt geändert:

In Ziffer 3.4 der Richtlinie wird ein neuer Absatz 4 eingefügt:

„Die Elternbeiträge und die Kosten der Einrichtung für die Bereitstellung von Betreuungsplätzen bis zu 6 Stunden werden durch die vom Lang gewährten Zuschüsse (§32c HKJGB) gedeckt, die von der Stadt an die Freien Träger vollumfänglich weiter geleitet werden. Zusätzliche

Landesfördermittel im Rahmen der sog. Kleinkita-Pauschale (§ 32 Absatz 6 HKJGB) und der sog. Integrationsplatz-Pauschale (gemäß § 32 Absatz 5 HKJGB) werden hier nicht berücksichtigt. Landesfördermittel im Rahmen der sog. Qualitäts-Pauschale (gemäß § 32 Absatz 3 HKJGB) und der sog. Schwerpunkt-Kita-Pauschale (gemäß § 32 Absatz 4 HKJGB) werden jeweils anteilig als Förderung bereitgestellt. Für die über 6 Stunden hinausgehende Betreuung von Kindern finden die Absätze 5 und 6 Anwendung.“

Die Absätze 4 und 5 in Ziffer 3.4 werden zu Absatz 5 und 6.

Die Zuschusstabelle I ist an die veränderte Regelung anzupassen.

Begründung:

Die Formulierungen der Ziffer 3.4 lassen den Schluss zu, dass die Eltern auch weiterhin ein Drittel der Kosten der freien Träger decken müssen (bisheriger Absatz 4), ohne dass dem die Landeszuschüsse zugerechnet werden. Faktisch dürfte aber ein Freier Träger, der nur 6 Stunden anbietet, keinerlei Beiträge mehr erheben. Um klarzustellen, dass die Berechnungsform gemäß Absatz 4 (alt) und Absatz 5 (alt) sich nur auf das Angebot von mehr als 6 Stunden bezieht, wird ein neuer Absatz 4 eingefügt, der die Regelung für die 6-Stundenbetreuung klärt und für die restliche Betreuungszeit auf die bereits bestehenden Absätze verweist.

Die (der Vorlage nicht beigefügte) Zuschusstabelle muss den Regelungsgehalt der Ziffer 3.4. umfassen. Insbesondere ist sicherzustellen, dass die Freien Träger für die Betreuung von Kindern bis zu 6 Stunden pauschal pro Kind und Monat den vom Land gewährten Zuschuss von 135,60 € erhalten. Die Anlage sollte auch eine automatische Anpassung an veränderte Zuschüsse vom Land enthalten.