Änderungsantrag zur grünordnerischen Gestaltungssatzung

Der Beschlussvorschlag wird wie folgt geändert:
1. §1 Abs. 2 des Satzungsentwurfs erhält folgende Fassung: „Die Satzung ist für Neubauten anzuwenden.“
2. Im Beschlusstext wird ein neuer Punkt ergänzt: „Der Magistrat wird aufgefordert zur kommenden Sitzung der Stadtverordnetenversammlung einen Änderungsentwurf der Stellplatzsatzung vorzulegen, in dem Doppellungen zur grünordnerischen Gestaltungssatzung gestrichen werden. Gleiches gilt für weitere städtische Satzungen, in denen Sachverhalte geregelt werden, die in der grünordnerischen Gestaltungssatzung geregelt sind.“
Begründung:
Diese Satzung mit ihren vielfältigen Regelungen schafft für Grundstücke und Ge-bäude im Bestand eine Vielzahl von rechtlich unklaren Situationen. Kleinste Änderungen können die Satzung im Gebäude in Kraft setzen und langwierige Debatten über Zumutbarkeit von Veränderungen, technische Durchführbarkeit, Ausgleichszahlungen hervorrufen. Verunsicherung durch Rechtsunsicherheit ist vorprogrammiert.
Es ist dem Bürger nicht zuzumuten, der auf eigenes Risiko einschätzen muss, ob er von der Satzung betroffen ist und gibt zudem der Verwaltung einen unsachgemäß weiten Ermessensspielraum. Damit ist ein großes Konfliktpotential zwischen Bürgern und Verwaltung gegeben, das letztlich zu Rechtsstreitigkeiten führen wird, sofern sich die Bürger diese leisten können und nicht dem Diktat der Verwaltung unterwer-fen.
Es sollte klar geregelt werden, dass diese Satzung nur auf Neubauten anzuwenden ist und Bestandsbauten hiervon nicht berührt werden. Daher soll §1 Abs. 2 der Satzung entsprechend neu gefasst werden. Sie ist dort schon ein massiver Eingriff in die Gestaltungsfreiheit.
Es ist darüber hinaus festzustellen, dass bestimmte Sachverhalte wie die Beschaffen-heit von Stellplätzen sowohl in diesem Satzungsentwurf als auch in bestehenden Satzungen wie der Stellplatzsatzung geregelt werden. Das birgt die Gefahr, dass diese Sachverhalte in den unterschiedlichen Satzungen nicht einheitlich gleich geregelt werden. Dieses Risiko steigt, je mehr unterschiedliche Satzungen Regelungen zum gleichen Sachverhalt treffen und je öfter einzelne Satzungen verändert werden, ohne dass die restlichen Satzungen nachgezogen werden. Daher ist der Sachverhalt nur an einer Stelle zu regeln. Entsprechend soll der Magistrat Satzungsänderungen für die Satzungen vorlegen, die ebenfalls Sachverhalte regeln, die in der Satzung für die grünordnerische Gestaltung regeln. Das gilt insbesondere im Fall der Gestaltung von Stellplätzen für die Stellplatzsatzung.