Änderung der Hauptsatzung – Veränderung der Anzahl der hauptamtlichen Magistratsmitglieder

Die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen:

  1. Die Stadtverordnetenversammlung Maintal begrüßt das Interesse des Ersten Stadtrates der Stadt Maintal an der Ausübung der Geschäftsführung der Maintal Immobilien Gesellschaft.
  2.  Die Stadtverordnetenversammlung Maintal spricht sich dafür aus, dass der Erste Stadtrat ab dem 1.Oktober 2017 hauptamtlich die Geschäftsführung der Maintal Immobilien Gesellschaft übernimmt. Hierfür beschließt die Stadtverordnetenversammlung Maintal die Einleitung des Abwahlverfahrens entsprechend der gesetzlichen Vorschriften.
  3. Soweit die Abwahl der Ersten Stadtrates nicht erfolgt, spricht sich die Stadtverordnetenversammlung Maintal dafür aus, dass der Erste Stadtrat nebenamtlich die Geschäftsführung der Maintal Immobilien Gesellschaft ausübt. Hierfür wird beschlossen:
    a. Die Stadtverordnetenversammlung bittet die Bürgermeisterin, den Magistrat und die Gremien der Gesellschaften, nach Eintragung der Maintal Immobilien Gesellschaft mbH und der Wahl eines Zweiten Stadtrates/einer Zweiten Stadträtin den Ersten Stadtrat mit der Geschäftsführung der Maintal Immobilien Gesellschaft im Rahmen einer nebenamtlichen Tätigkeit zu betrauen.
    b. Der Magistrat wird beauftragt, vom Ersten Stadtrat zu verlangen, die Geschäftsführung der Maintal Immobilien Gesellschaft nebenamtlich zu übernehmen, soweit rechtlich zulässig. Der Magistrat wird beauftragt sicherzustellen, dass die Amtsausübung des Ersten Stadtrates inklusive einer nebenamtlichen Tätigkeit als Geschäftsführer kommunaler Unternehmen den Vorgaben des Gesellschafts-, Kommunal und Beamtenrechtes entspricht. Der Magistrat legt der Stadtverordnetenversammlung zur Kenntnisnahme entsprechende Ausführungen bis Juni 2017 vor.
    c. Die Stadtverordnetenversammlung spricht sich für die Einführung eines weiteren Stadtrates/weiteren Stadträtin aus.
    d. Der Magistrat wird beauftragt, zur Sitzung im Mai 2017 einen Nachtragshaushalt vorzulegen, der eine Erweiterung des Stellenplans um eine weitere hauptamtliche Magistratsstelle vorsieht. In diesem Nachtragshaushalt werden auch andere vom Magistrat nach zu veranschlagenden Maßnahmen einschließlich des aktualisierten Wirtschaftsplans der Maintal Beteiligungs-GmbH abgebildet.
    e. Der Magistrat wird beauftragt, nach der Besetzung der Position des Zweiten Stadtrates/der Zweiten Stadträtin einen weiteren Satzungsentwurf zur Reduzierung der Zahl der Hauptamtlichen auf zwei Personen vorzulegen.
    f. Es besteht Einigkeit, dass die unter Ziffer 3 aufgeführten Schritte nur dann Anwendung finden, wenn dies rechtlich zulässig ist. Der Magistrat informiert die Stadtverordnetenversammlung umgehend über entsprechende Prüfungsergebnisse.
  4. Die in der Anlage beigefügte Satzung zur Änderung. der Hauptsatzung wird beschlossen.
  5. Die Veröffentlichung der unter Ziffer 4 beschlossenen Satzung zur Änderung der Hauptsatzung soll frühestens an dem Samstag, der in der Woche liegt, in der die Sitzung der Stadtverordnetenversammlung stattfindet, in der die unter Ziffer 2 beschlossene Abwahl des amtierenden Ersten Stadtrats endgültig scheitert, erfolgen.

Begründung:

Die Stadt Maintal steht vor großen Herausforderungen zur Veränderung der Stadt. Diese betreffen alle von der Kommune zu gestaltenden Politikfelder, namentlich den städtischen Haushalt, die Stadtentwicklung, die Integration von Flüchtlingen, die Wirtschaftsförderung und die Versorgung mit ausreichend Kita- und Hort-Plätzen.

Der amtierende Erste Stadtrat hat das Interesse bekundet, eine Führungsfunktion in der geplanten Maintal Immobilien Gesellschaft zu übernehmen. Wenn die Gremien der neuen Gesellschaft dem zustimmen, kann er nicht mehr umfänglich Erster Stadtrat mit seinen bisherigen Aufgaben sein. . Ein Rücktritt des Ersten Stadtrates ist aufgrund der versorgungsrechtlichen Folgen nicht zumutbar, so dass als vernünftiger Weg nur die hauptamtliche Betrauung mit der Geschäftsführung bleibt oder eine nebenamtliche Betrauung in seiner Funktion als Erster Stadtrat erfolgt. Dies setzt wiederum voraus, dass dann weiterhin zwei hauptamtliche Magistratsmitglieder umfänglich für die Stadt tätig sein müssen. Dies wird mit der beiliegenden Satzungsänderung ermöglicht. Da die Einsetzung des Zweiten Stadtrates/der Zweiten Stadträtin nur temporär erfolgen soll, solange die Position des Ersten Stadtrates vakant ist, bzw. eine nebenamtliche Betrauung erfolgt, soll die Satzung unmittelbar nach Berufung des Zweiten Stadtrates/der Zweiten Stadträtin wieder auf die Ursprungsversion zurückgeführt werden.

Bei der Besetzung des Geschäftsführers. der MIG soll dem derzeitigen Ersten Stadtrat ein finanzielles Angebot unterbreitet werden, das mit seinen derzeitigen Bezügen vergleichbar ist. Zielsetzung ist, dass die Personalkosten des Ersten Stadtrates durch die Gesellschaften getragen werden sollen und somit es zu keiner Mehrbelastung des städtischen Haushaltes kommt.

Um eine zügige Umsetzung der geänderten Hauptsatzung sowie der Gründung der MIG zu ermöglichen, sollen im Wege eines Nachtragshaushaltes die notwendigen finanziellen Vorsorgen sowie die Anpassung des Stellenplans umgesetzt werden.

Anlage_Hauptsatzung_v2